Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
der Grebenauer Metallbau Schreiner GmbH (Stand 03/2011)
I. Allgemeines
1. Unsere Verkaufs-
und Lieferbedingungen gelten ausschließlich;
entgegenstehende oder von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen
abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an,
es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer
Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten
auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren
Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des
Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
2. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber
Unternehmern im Sinne von §14 BGB.
3. Soweit wir mit dem Besteller eine laufende Geschäftsbeziehung
unterhalten, gelten unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen auch
für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.
II. Vertragsschluss, Preise und Zahlung
1.
Unsere Angebote sind in allen Teilen freibleibend und unverbindlich.
Muster gelten als Typenmuster, die den ungefähren Ausfall
der Ware Veranschaulichen sollen. Sie begründen keinen Anspruch
des Bestellers darauf, dass die gelieferte Ware mit allen Einzelheiten
diesem Muster entspricht.
2. Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145
BGB zu qualifizieren, können wir dieses innerhalb von zwei
Wochen annehmen. Die Annahme erfolgt per Auftragsbestätigung
oder durch Auslieferung der Ware an den Besteller. Nebenabreden
und Änderungen bedürften der schriftlichen Bestätigung
des Lieferanten.
3. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen
und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer.
Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht
von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten
Deckungsgeschäftes mit dem Zulieferer. Bei Nichtverfügbarkeit
der Leistung informieren wir den Besteller unverzüglich
und erstatten die Gegenleistung zurück.
4. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen,
Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, sind nur annähernd
maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich
bezeichnet sind.
5. Soweit nichts Gegenteiliges vereinbart ist, verstehen sich
die Preise ab Werk, ausschließlich der Kosten für
etwaige Verpackung und ausschließlich Umsatzsteuer. Die
Versandkosten trägt der Besteller.
6. Ergibt sich bei einer fixen Preisvereinbarung nachträglich
eine nicht berücksichtigte, unvorhergesehene Steigerung
der Kostenfaktoren, wie Werkstoffe, Löhne, Frachtsätze,
Energiekosten, Steuern, Zölle usw., so behalten wir uns
das Recht vor, die Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen
zu erhöhen. Dies gilt jedoch nur bei Verträgen mit
einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als vier Monaten. Beträgt
dann die Erhöhung mehr als 5 % des vereinbarten Preises,
so hat der Besteller ein Kündigungsrecht.
7. Der Kaufpreis ist innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach
Rechnungsdatum netto zahlbar. Nicht schriftlich vereinbarte Skontoabzüge
oder andere Abzüge dürfen nicht vorgenommen werden.
Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber entgegengenommen.
Die Kosten der Diskontierung trägt der Besteller. Erweist
sich ein Wechsel als nicht diskontierfähig und wird er nicht
eingelöst, so ist der Kaufpreis innerhalb von acht Tagen
nach Aufforderung durch den Lieferanten zu begleichen
8. Der Lieferant ist berechtigt, im Falle des Verzuges des Bestellers,
Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz zu verlangen. Dem Lieferanten bleibt die Geltendmachung
eines weiteren Schadens vorbehalten.
9.Mit Ansprüchen, gleichgültig auf welchen Rechtsgrund
sie gestützt werden, die nicht unbestritten oder rechtskräftig
festgestellt sind, kann der Käufer nicht aufrechnen. Der
Käufer kann wegen dieser Ansprüche auch kein Zurückbehaltungsrecht
geltend machen.
III. Lieferung, Versand, Verpackung und Gefahr
1.
Lieferfristen, die in unseren Angeboten, Auftragsbestätigungen
o. ä. angegeben werden, gelten nur als annähernd, es
sei denn, der Liefertermin wurde in dem jeweiligen Angebot/Auftragsbestätigung
ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Die Lieferfrist
ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand
das Werk verlassen hat oder wenn dem Besteller die Versandbereitschaft
mitgeteilt wurde, soweit diesem die Abholung oder Versendung
obliegt.
2. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen
im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung
sowie beim Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die der Lieferant
nicht zu vertreten hat, soweit solche Ereignisse nachweislich
auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes
von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn diese Umstände
bei Zulieferern des Lieferanten eintreten.
3. Die Gefahr
des zufälligen Untergangs und der zufälligen
Verschlechterung der Ware gehen mit Übergabe, beim Versendungskauf
mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer
oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten
Personen oder Anstalt auf den Besteller über. Dies gilt
auch für Teillieferungen und bei Lieferung frei Empfangsort
sowie bei der Versendung mittels Mitarbeitern und Fahrzeugen
des Lieferanten. Ist die Ware versandbereit und verzögert
sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die wir
nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der
Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
4. Schadenersatzansprüche wegen Verzuges oder Nichterfüllung
sind ausgeschlossen, sofern sie nicht durch Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit herbeigeführt wurden. In diesem Fall
ist die Haftung jedoch der Höhe nach auf den Auftragswert
begrenzt.
5. Transportschäden sind auf dem Lieferschein zu vermerken.
Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie Mängel
aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt
V entgegenzunehmen.
6. Teillieferungen sind zulässig, soweit die Teillieferung
für den Besteller nicht ohne Interesse ist. Zulässige
Teillieferungen gelten als ein in sich abgeschlossenes Geschäft.
IV. Abnahmeverzug des Bestellers
Der Besteller
kommt mit der Abnahme in Verzug, wenn er nicht innerhalb von
vier Wochen, nachdem ihm die Fertigstellung gemeldet oder ihm
die vorläufige oder endgültige Rechnung zugegangen
ist, das Material abnimmt. Fertiggestellte Arbeiten können
nicht länger als sechs Wochen aufgehoben werden. Nach Ablauf
dieser Frist ist der Lieferant berechtigt, Schadenersatz wegen
Nichterfüllung zu verlangen sowie das Material zu Lasten
des Bestellers anderweitig einzulagern.
V. Erhebung von Mängelrügen/Gewährleistung
1.
Der Besteller ist verpflichtet, erkennbare Mängel unverzüglich,
spätestens jedoch innerhalb von 10 Tagen nach Ablieferung
der Ware, nicht erkennbare Mängel unverzüglich nach
ihrer Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb von 10 Tagen
nach Entdeckung schriftlich zu rügen. Diese Fristen sind
Ausschlussfristen. Für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge
kommt es auf den Zeitpunkt ihres Zuganges bei dem Lieferanten
an. Bei nicht rechtzeitiger Mängelrüge ist jede Gewährleistung
ausgeschlossen.
2. Bei Lieferung nach Probe oder Muster sind Gewährleistungsansprüche
auch wegen verdeckter Mängel ausgeschlossen, wenn die gelieferte
Ware der Probe oder dem Muster entspricht.
Handelsübliche oder geringe Abweichungen der Qualität,
des Gewichts und der Menge bis zu 10 % nach oben oder unten gelten
nicht als Mangel.
3. Soweit ein Mangel seine Ursache in dem vom Besteller gestellten
Material hat, entfällt jede Gewährleistung. Der Lieferant
haftet ferner nicht für Formveränderung, Risse und
dergleichen sowie für Beeinträchtigungen der Maß-
und Passgenauigkeit infolge des Bearbeitungsprozesses, sofern
sie nicht auf grobe Fahrlässigkeit des Lieferanten zurückzuführen
sind.
4.Mit der Weiterverarbeitung durch den Besteller entfällt
jede Gewährleistung für die bei Lieferung erkennbaren
Mängel. Gleiches gilt, wenn der Besteller selbst oder durch
Dritte ohne unsere Zustimmung Reparaturen, Änderungen oder
sonstige Eingriffe vornimmt.
5.Bei Reparaturaufträgen beschränkt sich unsere Gewährleistung
auf die von uns erneuerten Teile. Fordert der Besteller eine
Art der Ausführung, die zu technischen Normen oder Erkenntnissen
in Widerspruch steht, so entfällt jede Haftung, wenn der
Besteller trotz unseres Hinweises auf diese Art der Ausführung
besteht.
6. Wird uns Material zur Bearbeitung geliefert, so gilt die bei
Eingang in unserem Werk festgestellte Eingangsmenge. Bei diesem
Material kann wegen einer Fehlmenge von 3 % gegenüber der
uns gelieferten Menge keine Mängelrüge erhoben werden.
Bei Mängeln an von uns gelieferten veredeltem Halbzeug leisten
wir nur Ersatz, wenn mehr als 3 % des gelieferten Materials mangelhaft
ist.
7. Ist eine von uns gelieferte Ware mangelhaft, kann der Besteller
Nacherfüllung verlangen, und zwar nach seiner Wahl durch
Beseitigung des Mangels oder Ersatzlieferung. Der Lieferant kann
die gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn
sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich
ist. In diesem Fall beschränkt sich der Anspruch des Bestellers
auf die andere Art der Nacherfüllung.
Die Kosten der Nacherfüllung trägt der Lieferant mit
Ausnahme der Kosten, die zusätzlich dadurch entstehen, dass
die bestellte Sache an einen anderen Ort als dem Erfüllungsort
verbracht worden ist. Die Haftungssumme für Nachbesserungskosten
ist auf den vereinbarten Auftragswert beschränkt.
Alle weitergehenden Schadensersatzansprüche werden ausdrücklich
ausgeschlossen, es sei denn, sie sind durch Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit von uns oder unseren Verrichtungs- und/oder
Erfüllungsgehilfen zu verantworten.
8. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre.
9. Soweit wir Fremderzeugnisse liefern, veredeln oder einbauen,
werden wir durch Abtretung unserer Gewährleistungsansprüche
gegen Vorlieferanten von jeder Haftung frei, es sei denn, es
bestehen durch Tatsachen belegte ernsthafte Zweifel an der Zahlungs-
und/oder Leistungsfähigkeit des Vorlieferanten. Bei den
Bestellungen nehmen wir keine Prüfung vor, ob sich die Ware
für den vom Käufer/Besteller vorgesehenen Zweck eignet.
VI. Haftung auf Schadensersatz und Aufwendungsersatz
1. Unsere Haftung für Schäden des Bestellers durch
vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten, für
Schäden wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit und nach dem Produkthaftungsgesetz ist nach
Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen unbeschränkt.
Dies gilt auch für Schäden die durch unsere gesetzlichen
Vertreter und Erfüllungsgehilfen verursacht werden.
2. Soweit wir nicht aufgrund einer übernommenen Garantie
haften, ist die Haftung für Schadensersatzansprüche
ansonsten wie folgt beschränkt: Für leicht fahrlässig
verursachte Schäden haften wir nur, soweit diese auf der
Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten)
beruhen. Kardinalpflichten sind solche Vertragspflichten, deren
Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung
des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren
Einhaltung der Vertragspartner vertrauen durfte. Unsere Haftung
für einfache Fahrlässigkeit nach dieser Regelung ist
auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.
3. Schadensersatzansprüche wegen Verzuges oder Nichterfüllung
sind ausgeschlossen, sofern sie nicht durch Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit herbeigeführt wurden. In diesem Fall
ist die Haftung jedoch der Höhe nach auf den Auftragswert
begrenzt.
4. Für Verzögerungsschäden haften wir bei leichter
Fahrlässigkeit nur in Höhe von bis zu 5 % des mit uns
vereinbarten Kaufpreises.
5. Sämtliche Schadensersatzansprüche gegen uns, die
keine Mängelansprüche sind, gleich aus welchen Rechtsgrund,
jedoch vorbehaltlich § 479 BGB, verjähren spätestens
in einem Jahr seit Ablieferung der Sache an den Besteller, im
Falle der deliktischen Haftung ab Kenntnis oder grob fahrlässiger
Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen
und der Person des Ersatzpflichtigen. Hiervon ausgenommen ist
die Haftung für Schäden durch vorsätzliches oder
grob fahrlässiges Verhalten und für Schäden wegen
der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Dies gilt auch für Schäden die durch unsere gesetzlichen
Vertreter und Erfüllungsgehilfen verursacht werden. Etwaiger
kürzere gesetzliche Verjährungsfristen haben Vorrang.
6. Soweit unsere Schadensersatzpflicht ausgeschlossen oder eingeschränkt
ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung
unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und
Erfüllungsgehilfen.
VII. Rücktritt
Wir sind berechtigt, von
dem Vertrag zurückzutreten, wenn
a) der Besteller seine Verpflichtungen
aus dem mit uns geschlossenen Vertrag trotz Mahnung nicht erfüllt;
b) Tatsachen bekannt werden, die ernsthafte Zweifel an der
Kreditwürdigkeit
des Bestellers begründen oder wenn sich die Vermögenslage
des Bestellers nach Vertragsschluss erheblich verschlechtert.
Im Falle der erheblichen Verschlechterung der Vermögenslage
wird uns der Besteller unverzüglich informieren.
VIII. Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferten
Waren bleiben bis zur vollständigen
Erfüllung aller Forderungen, die dem Lieferanten gegen den
Besteller, gleich aus welchem Rechtsgrunde, bei Abschluss dieses
Vertrages zustehen oder durch diesen Vertrag entstehen, im Eigentum
des Lieferanten. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers,
insbesondere bei pflichtwidrigem Umgang mit der Sache und bei
Zahlungsverzug sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten
und die Kaufsache zurückzunehmen. Gegenüber diesem
Herausgabeanspruch kann ein Zurückbehaltungsrecht aus anderem
als aus den vertraglich beruhenden Ansprüchen nicht geltend
gemacht werden; dies gilt auch im Falle unbestrittener oder rechtskräftig
festgestellter Gegenansprüche.
2. Im Falle einer Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter
ist der Lieferant zwecks Erhebung einer Drittwiderspruchsklage
nach § 771 ZPO unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Lieferanten die
gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage
gemäß
§ 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den
dem Lieferanten entstehenden Ausfall.
3. Der Lieferant ist im Falle der Einleitung eines Insolvenzverfahrens
zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt und kann die Herausgabe
der Vorbehaltsware verlangen. Der Besteller ist berechtigt, die
Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen;
er tritt dem Lieferanten jedoch bereits jetzt alle Forderungen
in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer)
seiner Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung
gegen seinen Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig
davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft
worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller
auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Lieferanten,
die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt.
Der Lieferant verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen,
solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den
vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug
gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens gestellt wird oder Zahlungseinstellung vorliegt.
Ist dies aber der Fall, so kann der Lieferant verlangen, dass
der Besteller dem Lieferanten die abgetretenen Forderungen und
deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen
Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt
und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.
5.Eine Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller
wird stets für den Lieferanten vorgenommen. Wird die Kaufsache
mit anderen, dem Lieferanten nicht gehörenden Gegenständen
verarbeitet, so erwirbt der Lieferant das Miteigentum an der
neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag,
einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten
Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch
Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das Gleiche
wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
6.Wird die Kaufsache mit anderen, dem Lieferanten nicht gehörenden
Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt der Lieferant
das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes
der Kaufsache (Faktura-Endbetrag einschließlich Mehrwertsteuer)
zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der
Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache
des Bestellers als Hauptsache zu sehen ist, so gilt als vereinbart,
dass der Besteller dem Lieferanten anteilmäßig Miteigentum überträgt.
Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder
Miteigentum für den Lieferanten.
7. Der Besteller tritt dem Lieferanten auch die Forderungen zur
Sicherung seiner Forderung gegen ihn ab, die durch die Verbindung
der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
8. Der Lieferant verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten
auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare
Wert seiner Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr
als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten
obliegt dem Lieferanten.
IX. Schlussbestimmungen
1. Es gilt das Recht
der Bundesrepublik Deutschland, die Bestimmungen des UN-Kaufrechts
finden keine Anwendung.
2. Sofern der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person
des öffentlichen Rechtes oder ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen ist, gilt der Sitz des Lieferanten als Erfüllungsort.
3. Der Gerichtsstand ist nach Wahl des Lieferanten Grebenau/Hessen
oder der Sitz des Bestellers.
4. Sollte eine Bestimmung in diesen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
unwirksam sein oder werden, werden die übrigen Bestimmungen
davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle
der unwirksamen Klausel eine Vereinbarung zu treffen, die dem
wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Klausel am nächsten
kommt.