AGBs - Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
der Grebenauer Metallbau Schreiner GmbH (Stand 03/2011)
I. Allgemeines
1. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
2. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von §14 BGB.
3. Soweit wir mit dem Besteller eine laufende Geschäftsbeziehung unterhalten, gelten unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.
II. Vertragsschluss, Preise und Zahlung
1. Unsere Angebote sind in allen Teilen freibleibend und unverbindlich. Muster gelten als Typenmuster, die den ungefähren Ausfall der Ware Veranschaulichen sollen. Sie begründen keinen Anspruch des Bestellers darauf, dass die gelieferte Ware mit allen Einzelheiten diesem Muster entspricht.
2. Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, können wir dieses innerhalb von zwei Wochen annehmen. Die Annahme erfolgt per Auftragsbestätigung oder durch Auslieferung der Ware an den Besteller. Nebenabreden und Änderungen bedürften der schriftlichen Bestätigung des Lieferanten.
3. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit dem Zulieferer. Bei Nichtverfügbarkeit der Leistung informieren wir den Besteller unverzüglich und erstatten die Gegenleistung zurück.
4. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
5. Soweit nichts Gegenteiliges vereinbart ist, verstehen sich die Preise ab Werk, ausschließlich der Kosten für etwaige Verpackung und ausschließlich Umsatzsteuer. Die Versandkosten trägt der Besteller.
6. Ergibt sich bei einer fixen Preisvereinbarung nachträglich eine nicht berücksichtigte, unvorhergesehene Steigerung der Kostenfaktoren, wie Werkstoffe, Löhne, Frachtsätze, Energiekosten, Steuern, Zölle usw., so behalten wir uns das Recht vor, die Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen zu erhöhen. Dies gilt jedoch nur bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als vier Monaten. Beträgt dann die Erhöhung mehr als 5 % des vereinbarten Preises, so hat der Besteller ein Kündigungsrecht.
7. Der Kaufpreis ist innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto zahlbar. Nicht schriftlich vereinbarte Skontoabzüge oder andere Abzüge dürfen nicht vorgenommen werden. Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber entgegengenommen. Die Kosten der Diskontierung trägt der Besteller. Erweist sich ein Wechsel als nicht diskontierfähig und wird er nicht eingelöst, so ist der Kaufpreis innerhalb von acht Tagen nach Aufforderung durch den Lieferanten zu begleichen
8. Der Lieferant ist berechtigt, im Falle des Verzuges des Bestellers, Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen. Dem Lieferanten bleibt die Geltendmachung eines weiteren Schadens vorbehalten.
9.Mit Ansprüchen, gleichgültig auf welchen Rechtsgrund sie gestützt werden, die nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind, kann der Käufer nicht aufrechnen. Der Käufer kann wegen dieser Ansprüche auch kein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.
III. Lieferung, Versand, Verpackung und Gefahr
1. Lieferfristen, die in unseren Angeboten, Auftragsbestätigungen o. ä. angegeben werden, gelten nur als annähernd, es sei denn, der Liefertermin wurde in dem jeweiligen Angebot/Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder wenn dem Besteller die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde, soweit diesem die Abholung oder Versendung obliegt.
2. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, soweit solche Ereignisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei Zulieferern des Lieferanten eintreten.
3. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware gehen mit Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Personen oder Anstalt auf den Besteller über. Dies gilt auch für Teillieferungen und bei Lieferung frei Empfangsort sowie bei der Versendung mittels Mitarbeitern und Fahrzeugen des Lieferanten. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
4. Schadenersatzansprüche wegen Verzuges oder Nichterfüllung sind ausgeschlossen, sofern sie nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurden. In diesem Fall ist die Haftung jedoch der Höhe nach auf den Auftragswert begrenzt.
5. Transportschäden sind auf dem Lieferschein zu vermerken. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt V entgegenzunehmen.
6. Teillieferungen sind zulässig, soweit die Teillieferung für den Besteller nicht ohne Interesse ist. Zulässige Teillieferungen gelten als ein in sich abgeschlossenes Geschäft.
IV. Abnahmeverzug des Bestellers
Der Besteller kommt mit der Abnahme in Verzug, wenn er nicht innerhalb von vier Wochen, nachdem ihm die Fertigstellung gemeldet oder ihm die vorläufige oder endgültige Rechnung zugegangen ist, das Material abnimmt. Fertiggestellte Arbeiten können nicht länger als sechs Wochen aufgehoben werden. Nach Ablauf dieser Frist ist der Lieferant berechtigt, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen sowie das Material zu Lasten des Bestellers anderweitig einzulagern.
V. Erhebung von Mängelrügen/Gewährleistung
1. Der Besteller ist verpflichtet, erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 10 Tagen nach Ablieferung der Ware, nicht erkennbare Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb von 10 Tagen nach Entdeckung schriftlich zu rügen. Diese Fristen sind Ausschlussfristen. Für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge kommt es auf den Zeitpunkt ihres Zuganges bei dem Lieferanten an. Bei nicht rechtzeitiger Mängelrüge ist jede Gewährleistung ausgeschlossen.
2. Bei Lieferung nach Probe oder Muster sind Gewährleistungsansprüche auch wegen verdeckter Mängel ausgeschlossen, wenn die gelieferte Ware der Probe oder dem Muster entspricht.
Handelsübliche oder geringe Abweichungen der Qualität, des Gewichts und der Menge bis zu 10 % nach oben oder unten gelten nicht als Mangel.
3. Soweit ein Mangel seine Ursache in dem vom Besteller gestellten Material hat, entfällt jede Gewährleistung. Der Lieferant haftet ferner nicht für Formveränderung, Risse und dergleichen sowie für Beeinträchtigungen der Maß- und Passgenauigkeit infolge des Bearbeitungsprozesses, sofern sie nicht auf grobe Fahrlässigkeit des Lieferanten zurückzuführen sind.
4.Mit der Weiterverarbeitung durch den Besteller entfällt jede Gewährleistung für die bei Lieferung erkennbaren Mängel. Gleiches gilt, wenn der Besteller selbst oder durch Dritte ohne unsere Zustimmung Reparaturen, Änderungen oder sonstige Eingriffe vornimmt.
5.Bei Reparaturaufträgen beschränkt sich unsere Gewährleistung auf die von uns erneuerten Teile. Fordert der Besteller eine Art der Ausführung, die zu technischen Normen oder Erkenntnissen in Widerspruch steht, so entfällt jede Haftung, wenn der Besteller trotz unseres Hinweises auf diese Art der Ausführung besteht.
6. Wird uns Material zur Bearbeitung geliefert, so gilt die bei Eingang in unserem Werk festgestellte Eingangsmenge. Bei diesem Material kann wegen einer Fehlmenge von 3 % gegenüber der uns gelieferten Menge keine Mängelrüge erhoben werden. Bei Mängeln an von uns gelieferten veredeltem Halbzeug leisten wir nur Ersatz, wenn mehr als 3 % des gelieferten Materials mangelhaft ist.
7. Ist eine von uns gelieferte Ware mangelhaft, kann der Besteller Nacherfüllung verlangen, und zwar nach seiner Wahl durch Beseitigung des Mangels oder Ersatzlieferung. Der Lieferant kann die gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. In diesem Fall beschränkt sich der Anspruch des Bestellers auf die andere Art der Nacherfüllung.
Die Kosten der Nacherfüllung trägt der Lieferant mit Ausnahme der Kosten, die zusätzlich dadurch entstehen, dass die bestellte Sache an einen anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht worden ist. Die Haftungssumme für Nachbesserungskosten ist auf den vereinbarten Auftragswert beschränkt.
Alle weitergehenden Schadensersatzansprüche werden ausdrücklich ausgeschlossen, es sei denn, sie sind durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von uns oder unseren Verrichtungs- und/oder Erfüllungsgehilfen zu verantworten.
8. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre.
9. Soweit wir Fremderzeugnisse liefern, veredeln oder einbauen, werden wir durch Abtretung unserer Gewährleistungsansprüche gegen Vorlieferanten von jeder Haftung frei, es sei denn, es bestehen durch Tatsachen belegte ernsthafte Zweifel an der Zahlungs- und/oder Leistungsfähigkeit des Vorlieferanten. Bei den Bestellungen nehmen wir keine Prüfung vor, ob sich die Ware für den vom Käufer/Besteller vorgesehenen Zweck eignet.
VI. Haftung auf Schadensersatz und Aufwendungsersatz
1. Unsere Haftung für Schäden des Bestellers durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten, für Schäden wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und nach dem Produkthaftungsgesetz ist nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen unbeschränkt. Dies gilt auch für Schäden die durch unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen verursacht werden.
2. Soweit wir nicht aufgrund einer übernommenen Garantie haften, ist die Haftung für Schadensersatzansprüche ansonsten wie folgt beschränkt: Für leicht fahrlässig verursachte Schäden haften wir nur, soweit diese auf der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten) beruhen. Kardinalpflichten sind solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertrauen durfte. Unsere Haftung für einfache Fahrlässigkeit nach dieser Regelung ist auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.
3. Schadensersatzansprüche wegen Verzuges oder Nichterfüllung sind ausgeschlossen, sofern sie nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurden. In diesem Fall ist die Haftung jedoch der Höhe nach auf den Auftragswert begrenzt.
4. Für Verzögerungsschäden haften wir bei leichter Fahrlässigkeit nur in Höhe von bis zu 5 % des mit uns vereinbarten Kaufpreises.
5. Sämtliche Schadensersatzansprüche gegen uns, die keine Mängelansprüche sind, gleich aus welchen Rechtsgrund, jedoch vorbehaltlich § 479 BGB, verjähren spätestens in einem Jahr seit Ablieferung der Sache an den Besteller, im Falle der deliktischen Haftung ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Ersatzpflichtigen. Hiervon ausgenommen ist die Haftung für Schäden durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten und für Schäden wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Dies gilt auch für Schäden die durch unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen verursacht werden. Etwaiger kürzere gesetzliche Verjährungsfristen haben Vorrang.
6. Soweit unsere Schadensersatzpflicht ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
VII. Rücktritt
Wir sind berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten, wenn
a) der Besteller seine Verpflichtungen aus dem mit uns geschlossenen Vertrag trotz Mahnung nicht erfüllt;
b) Tatsachen bekannt werden, die ernsthafte Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers begründen oder wenn sich die Vermögenslage des Bestellers nach Vertragsschluss erheblich verschlechtert. Im Falle der erheblichen Verschlechterung der Vermögenslage wird uns der Besteller unverzüglich informieren.
VIII. Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen, die dem Lieferanten gegen den Besteller, gleich aus welchem Rechtsgrunde, bei Abschluss dieses Vertrages zustehen oder durch diesen Vertrag entstehen, im Eigentum des Lieferanten. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei pflichtwidrigem Umgang mit der Sache und bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Kaufsache zurückzunehmen. Gegenüber diesem Herausgabeanspruch kann ein Zurückbehaltungsrecht aus anderem als aus den vertraglich beruhenden Ansprüchen nicht geltend gemacht werden; dies gilt auch im Falle unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche.
2. Im Falle einer Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter ist der Lieferant zwecks Erhebung einer Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Lieferanten die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß
§ 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den dem Lieferanten entstehenden Ausfall.
3. Der Lieferant ist im Falle der Einleitung eines Insolvenzverfahrens zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt und kann die Herausgabe der Vorbehaltsware verlangen. Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt dem Lieferanten jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) seiner Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Lieferanten, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Lieferant verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, so kann der Lieferant verlangen, dass der Besteller dem Lieferanten die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.
5.Eine Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für den Lieferanten vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, dem Lieferanten nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Lieferant das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
6.Wird die Kaufsache mit anderen, dem Lieferanten nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt der Lieferant das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache zu sehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller dem Lieferanten anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den Lieferanten.
7. Der Besteller tritt dem Lieferanten auch die Forderungen zur Sicherung seiner Forderung gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
8. Der Lieferant verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert seiner Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Lieferanten.
IX. Schlussbestimmungen
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
2. Sofern der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechtes oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, gilt der Sitz des Lieferanten als Erfüllungsort.
3. Der Gerichtsstand ist nach Wahl des Lieferanten Grebenau/Hessen oder der Sitz des Bestellers.
4. Sollte eine Bestimmung in diesen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen unwirksam sein oder werden, werden die übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Klausel eine Vereinbarung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Klausel am nächsten kommt.